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AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler)

VBM Versicherungsmakler GmbH, 7400 Oberwart, Industriestraße 26/3
(im Folgenden „der Versicherungsmakler“)

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten
Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer),
Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und
dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner
Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten
beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig,
hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden
abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers.

§1 Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und
dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls
abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten
Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen
künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

(4) Im Rahmen der wefox App und des Online Kundenportals können
Versicherungskunden ihre Versicherungsverträge verwalten sowie Dienstleistungen
vom Versicherungsmakler in Anspruch nehmen. Die Nutzung der wefox App und
des Online Kundenportals richtet sich nach einem gesonderten Nutzungsvertrag
(Nutzungsbedingungen)

(5) Wenn der Versicherungskunde die wefox App oder das Online Kundenportal
zur Abwicklung des Maklervertrages nutzt, ist es möglich, dass er gleichzeitig
auch Leistungen und Dienste von anderen Anbietern in Anspruch nimmt (wie z. B.
Netzanbieter, Mobilfunkanbieter, etc.). Die Inanspruchnahme solcher Leistungen und
Dienste unterliegt den gesonderten Nutzungsbedingungen dieser Anbieter.

§2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine
angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes
Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse
und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem
Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige
und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten
eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den
jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach
den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des
Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in
Österreich (ohne Landesversicherer) beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund
des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des
Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den
Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter
Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer
Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere
auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der
Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit
von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien
herangezogen werden.

(4) §28 Z6 und Z7 MaklerG, (Kurzinfo: die Unterstützung im Schadenfall und die laufende Überprüfung
bestehender Verträge) sind ausdrücklich ausgeschlossen, und müssen auf Kundenwunsch
schriftlich gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden.

(5) §28 Z4 und Z5 MaklerG, (Kurzinfo: Bekanntgabe von Rechtshandlung, Aushändigung
einer Antragskopie und Bedingungen, Polizzenprüfung), sind im b2b Bereich ausdrücklich
ausgeschlossen, und müssen auf Kundenwunsch schriftlich gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden.

§3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen
der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und
Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen
Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem
Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für
die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen
rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen
Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von
Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer
Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen
nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere
Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und
Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung
seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig
unrichtigen Inhalts sind.

(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn
vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen
Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch
das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des
Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter
Zeitraum bestehen kann.

(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist,
verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten
Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen
vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem
Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein
Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers
bewirkt.

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren
Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

(8) Lebensversicherungen und sonstige Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem
Anlagezweck können nur vermittelt bzw. nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn der Versicherungskunde sich durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes
identifiziert.

(9) Verstößt der Versicherungskunde gegen die Bestimmungen dieser AGB kann der
Versicherungsmakler den Maklervertrag kündigen und die Sperrung des Zugangs zur wefox
App beziehungsweise dem Online Kundenportal des Versicherungskunden beauftragen.

§4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt
bekannt gegebene Adresse.

(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender,
technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu
führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese
Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies
verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat
auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.

§5 Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept,
insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich
geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die
Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

§6 Haftung

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im
Verhältnis zu Konsumenten:
Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des
Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall
des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme
der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt.
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§7 Verschwiegenheit

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund
der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und
Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese
Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden
ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des
mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten
Zustimmungserklärung.

§8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe
seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines
Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14
Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das
Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach
Zustandekommen des Vertrags.

(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist
ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§9 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig
oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.
Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder
undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck
der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden
unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd
KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des
Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt,
eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.
Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen
Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des
Konsumenten liegt